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Satzung: Siehe unten, unterhalb der Beitrittserklärung oder : Satzung runterladen.

bei Wunsch auf Beitritt/Mitgliedschaft: unten stehendes Formular oder Link: Antrag

Ausdrucken, ausfüllen, unterschreiben und postalisch an:

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GoThaler Tauschring

Vorstand

Annastr. 4

99867 Gotha

Eintrittserklärung

Ich habe die Geschäftsbedingungen des GoThaler Tauschring zur Kenntnis genommen, akzeptiere sie und werde mich daran halten. Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und stimme dieser zu.

Ich bitte um Einrichtung eines GoThaler Kontos auf meinen Namen.

Meine Daten: (diese Angaben werden in die Teilnehmerliste aufgenommen.)

Name: _________________________________________________

Vorname: _________________________________________________

Straße: _________________________________________________

PLZ und Ort: _________________________________________________

Telefon: _________________________________________________

Fax: _________________________________________________

E-Mail: _________________________________________________

Geburtsdatum:_________________________(freiwillige Angabe)

Den Teilnehmerbeitrag (Studenten, Azubi, Rentner, Arbeitslose 9 € / Berufstätige 12 € / Familien, Organisationen, Vereine und Unternehmen 20 € jährlich) überweise ich innerhalb von 14 Tagen auf das Vereinskonto (siehe Geschäftsbedingungen)

Gotha, den ___________________________________

Unterschrift: ___________________________________

Ich bitte um Veröffentlichung folgender Anzeigen in der Marktzeitung:

Name: _________________________________________________

1. O Angebot O Nachfrage

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2. O Angebot O Nachfrage

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3. O Angebot O Nachfrage

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Gotha, den _________________________

Unterschrift: _________________________

Weitere Anzeigen ggf. auf der Rückseite notieren.

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Antrag Ende

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Satzung:

GoThaler Tauschring

(vom 28.01.1997 in der geänderten Fassung vom 06.11.2014)

A Allgemeines

§ l Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „GoThaler-Tauschring-Förderverein e.V.“

(2) Der Verein mit dem Sitz in Gotha verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der GoThaler-Tauschring-Förderverein ist ein Zusammenschluss von Interessierten, die das Projekt GoThaler Tauschring fördern wollen. Mit diesem Projekt verfolgt er das Ziel, das menschliche Miteinander in der Stadt Gotha zu verbessern, nicht genutzte Ressourcen an Begabung und Können zu fördern und ein Zeichen für gerechtes Wirtschaften und ein gerechtes Geld zu setzen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereins vermögen und das vorhandene Material an das Diakoniewerk Gotha.

§ 3 Vereinsämter
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2) Übersteigt die anfallende Arbeit das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann unbedingt notwendiges Hilfspersonal bestellt werden. Dafür dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.

B Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedsarten
(1) Dem Verein gehören an
a) aktive Mitglieder,
b) passive Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.

(2) Aktive Mitglieder sind aktiv im Verein tätig. Personen, die den Zweck des Vereins besonders gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Mitglied können auch Organisationen und Unternehmen werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alter und Anschrift schriftlich einzureichen.

(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme in den Verein die Satzung an.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

§ 7 Beitrag

(1)Jedes Mitglied zahlt jährlich eine Mitgliedsgebühr von 12 €. Bei Eintritt in den Verein nach Jahresmitte gilt für das laufende Jahr der halbe Mitgliedsbeitrag. Danach ist jeweils bis zum 31.01. der Jahresbeitrag in voller Höhe fällig. Die Mitgliedschaft gilt für alle volljährigen Mitglieder einer Familie bei gleichbleibendem Mitgliedsbeitrag. Lebenspartner eines Mitgliedes können auf Antrag am Tauschgeschäft teilnehmen. Der jährliche Beitrag beträgt dann für den Lebenspartner 8 Euro.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sollen einzig zur Förderung des Tauschringes dienen. Den Mitgliedern ist jährlich über die Verwendung der Gelder Rechenschaft zu geben.

(3) Mitglieder, die den Beitrag nicht rechtzeitig entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

(4) Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

(5) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch
a) Tod,
b) freiwilligen Austritt,
c) Streichung aus der Mitgliederliste,
d) Ausschluss.

(2) Wenn ein Mitglied aus persönlichen Gründen freiwillig aus dem Verein austreten will, ist das dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(3) Wer gegen die Grundsätze und Prinzipien der Satzung verstößt, kann nach einem Gespräch mit dem Vorstand bei der nächsten Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 9 Ehrungen
Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

C Vereinsorgane

§ 10 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem l. stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart, der gleichzeitig 2. stellvertretender Vorsitzender ist,
d) dem Schriftführer,
e) drei Vorstandsmitgliedern, die im Projekt Tauschring leitend mitarbeiten.

(2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich m geheimer Abstimmung.

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

(4) Die einzelnen Funktionen werden vom Vorstand in geheimer mündlicher Wahl bestimmt und dann der Mitgliederversammlung mitgeteilt.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.

§ 12 Geschäftsbereiche des Vorstandes
(1) Der l. Vorsitzende und sein l. Stellvertreter sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Intern geht das Vertretungsrecht des Vorsitzenden vor.

(2) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte im Wert von mehr als 250 € der Zustimmung des erweiterten Vorstandes bedürfen.

§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 14 ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird durch schriftliche Mitteilung einberufen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

(2) Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach einer Tagesordnung ab, welche die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit annehmen müssen, nachdem zuvor über Änderungsvorschläge zu der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung beraten wurde.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Genehmigung der Bilanz und der. Jahresrechnung,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Neuwahl des Vorstandes,
d) Satzungsänderungen,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
g) die Auflösung des Vereins,
h) Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Änderung der Beschlussfähigkeit: Die Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten ist ausschlaggebend für eine Wahl, d. h.die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen, dass über den Antrag nur die aktiven Mitglieder abstimmen können.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

D Schlussbestimmungen

§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 15 beschlossen werden.

(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§47 ff BGB).

§ 19 Sonderregelungen bis zur Eintragung des Vereins
(1) Sollten Satzungsänderungen für die gerichtliche Eintragung des Vereins notwendig werden, so darf der Vorstand diese Änderungen selbständig vornehmen, sofern sie nicht im Widerspruch zu den Vereinszielen stehen.

(2) Sollten Satzungsänderungen für die Anerkennung des Vereins als steuerbegünstigte Körperschaft für das Finanzamt notwendig werden, so darf der Vorstand diese Änderungen selbständig vornehmen, sofern sie nicht im Widerspruch zu den Vereinszielen stehen.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 28.01.1997 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gotha eingetragen ist.

Satzung Ende